Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist hier eindeutig: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür auch gerade stehen. Bei sogenannten Gefälligkeitshandlungen setzen die Gerichte jedoch oft dann einen "stillschweigenden Haftungsausschluss" voraus, wenn der Helfer nicht über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Verwandte, Freunde oder Nachbarn müssen demnach nicht für von ihnen verursachte Schäden aufkommen, es sei denn, sie haben grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt. …