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Parken an Bundes- und Landesstraßen

8. Juli 2015
-
Tipps & Ratgeber, Verkehr
-
Erstellt von Mathias Mahrholz

Beim Baden am Baggersee, rund um Ausflugslokale und bei großen Events parken viele Autofahrer entlang der nächstgelegenen Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Und wundern sich, dass sie dafür oft ein Bußgeld zahlen müssen. Der AvD gibt Tipps zum Parken, denn es gelten zahlreiche Regeln.

Wichtigstes Kriterium für das Parken an außerörtlichen Straßen ist die Fahrbahnbreite, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit erst recht auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. Damit ist eine verbleibende Fahrbahnbreite von insgesamt weniger als 3,05 Metern gemeint. Umgekehrt bedeutet dies, nur wenn eine Straße so breit ist, dass mit einem rechts geparkten Auto noch 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben, darf man das Parken überhaupt in Erwägung ziehen – rechnet man eine mittlere Fahrzeugbreite eines Mittelklassewagens mit 1,85 Metern hinzu, muss die Straße zwischen den Fahrbahnrändern also mindestens 4,90, besser 5 Meter breit sein.

Da eine Landesstraße eine Regelbreite von 9,5 Metern inklusive Randstreifen hat und dabei zwischen den Seitenstreifen noch 6,50 Meter bleiben, ist das Parken grundsätzlich denkbar, wenn nicht als weitere Einschränkung gelten würde, dass nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a) StVO „das Parken unzulässig ist, soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften…“.

Das heißt, überall, wo die Führung einer Straße von dem auf der Spitze stehenden gelben Quadrat mit weißem Rand begleitet wird, und das sind nahezu alle Landes- und Bundesstraßen, ist Parken NICHT gestattet.

Wer an Land- und Bundesstraßen parken will, muss viele Einschränkungen kennen:

Halten und Parken ist verboten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven, auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten und überall, wo Behinderungen auftreten können.

Falls das Parken unter Beachtung der aufgeführten Kriterien erlaubt ist, gelten nach §12 StVO weitere Bedingungen:

Parken darf man nur auf dem rechten Seitenstreifen oder entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will: der rechte Fahrbahnrand ist Pflicht. Dabei ist zu beachten, dass Grünflächen, die nicht Parkstreifen sind, nicht befahren werden dürfen.

Und wenn das Fahrzeug bei schlechter Witterung oder Dunkelheit abgestellt wird, muss es auch noch abgesichert oder mit Parkleuchte gesichert sein. Das Parken an außerörtlichen Straßen unterliegt so vielen Bedingungen, dass Autofahrer grundsätzlich eher davon ausgehen sollten, dass es verboten ist.

 

Quelle: Automobilclub von Deutschland e.V.

Bild: Henrik G. Vogel / pixelio.de

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